Aktuelles
An dieser Stelle finden Sie Rechtsprechung und Mitteilungen zu aktuellen Themen aus den Fachbereichen, in denen die Kanzlei schwerpunktmäßig tätig ist.
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Erlass des Landwirtschaftsministerium vom 20. März 2020 die Anforderungen in solchen Vergabeverfahren für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen im Unterschwellenbereich gesenkt, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen. Für diese Fälle kann unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Es geht dabei insbesondere um medizinisches Gerät, medizinische Schutzausrüstung und Gegenstände für das Einrichten von Corona-Teststationen. Jedoch fallen auch solche Aufträge in den Anwendungsbereich des Erlasses, die dazu dienen, den Betrieb der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände nicht schon über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können. Eine wertmäßige Begrenzung für derartige Direktaufträge ist nicht genannt. Der Erlass gilt zunächst bis 30. Juni 2020.
Für den Bereich der Oberschwellenvergabe wird in dem Erlass auf das Rundschreiben des BMWi vom 19. März 2020 verwiesen.
Auch für den Freistaat Bayern gelten ausgelöst durch die Corona-Pandemie vergaberechtliche Erleichterungen. Die Bayerische Staatsregierung hat mit Verwaltungsvorschrift vom 24. März beschlossen, dass durch die Corona-Krise begründete Beschaffungen staatlicher Auftraggeber (insbesondere von medizinischen Bedarfsgegenständen und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro netto durch Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können. Diese Regelung ist bis 30. Juni 2020 befristet.
Darüber hinaus werden zur Stützung der Konjunktur und zum Abbau der Bürokratie für staatliche Auftraggeber dauerhaft die Wertgrenzen der Unterschwellenvergabe für die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen erhöht. Die Vergabeverfahren sollen somit erleichtert, beschleunigt und entbürokratisiert werden. Die Erhöhung der Wertgrenzen betrifft den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe und die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.
Die Änderungen treten mit Bekanntmachung der neuen Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) am 26. März 2020 in Kraft (BayMBl. 2020 Nr. 155).
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