Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Ab 1. Januar 2020 gelten neue EU-Auftragsschwellenwerte. Die Beträge wurden nach der vor zwei Jahren erfolgten deutlichen Heraufsetzung insgesamt wieder reduziert, d.h. die Pflicht zur europaweiten Vergabe von Aufträgen setzt insoweit wieder etwas früher ein. Folgende Auftragsschwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber künftig zu beachten:
Bauaufträge:
5.350 Mio. € (bislang: 5.548 Mio. €)
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge:
214.000 € (bislang: 221.000 €)
428.000 € (bislang: 443.000 €) für Sektorenauftraggeber
139.000 € (bislang: 144.000 €) oberste u. obere Bundesbehörden
Konzessionsvergaben:
5.350 Mio. € (bislang: 5.548 Mio. €)
Die Pflicht zur Beachtung des EU-Vergaberechts greift nur für solche Auftragsvergaben, deren Auftragswert bestimmte Schwellenwerte übersteigt, die in der EU-Vergaberichtlinien geregelt werden. Die Höhe dieser Schwellenwerte wird seitens der EU-Kommission im zweijährigen Turnus geprüft und erforderlichenfalls angepasst. Die Anpassung bedarf keiner Umsetzung in das deutsche Recht, sie gilt unmittelbar (§ 106 GWB).
Regelungsgrundlage im EU Recht:
Delegierte Verordnungen (EU) 2019/1827 bis 2019/1830 der Kommission v. 30.10.2017 zur Änderung der Auftragsschwellenwerte in den einzelnen Vergaberechtsrichtlinien.
Bekanntmachung der Werte im Bundesanzeiger vom 09.12.2019 (BAnz 31.12.2019 B1)
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