Aktuelles
An dieser Stelle finden Sie Rechtsprechung und Mitteilungen zu aktuellen Themen aus den Fachbereichen, in denen die Kanzlei schwerpunktmäßig tätig ist.
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Mit der heute in Kraft getretenen Verordnung
zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer
Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen
und an weitere europarechtliche Anforderungen" v. 17.08.2023 wurden auch Änderungen der Regelungen zur Berechnung der Auftragswerte bei einer losweisen Vergabe von Planungsleistungen in den jeweiligen Vergabeverordnungen vorgenommen.
Bislang war in den jeweiligen bundesdeutschen Vergabeverordnungen (§ 3 Abs. 7 S. 2 VgV, § 2 Abs. 2 S. 2 SektVO und § 3 Abs. 7 S. 3 VSVgV) geregelt worden, dass in einem solchen Fall lediglich die Auftragswerte für Lose über sog. gleichartige Planungsleistungen bei der Auftragswertberechnung zusammengerechnet werden müssen, auch wenn sämtliche Planungsleistungen funktional eigentlich dem gleichen Bauvorhaben zuzurechnen sind. Wann von "gleichartige" Planungsleistungen in diesem Sinne gegeben sind, konnte im Einzelfall durchaus umstritten sein. Diese bundesdeutschen Regelungen beruhten jedoch nicht auf entsprechenden Vorschriften in den jeweiligen europäischen Vergaberichtlinien und waren deshalb zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens geworden.
Die betreffenden Vorschriften der Vergabeverordnungen sind mit der Änderungsverordnung v. 17.08.2023 nun ersatzlos gestrichen. Künftig sind sämtliche Planungsleistungen bei einer losweisen Vergabe nicht anders zu behandeln wie andere Dienstleistungen: Die Werte aller Lose sind bei der Schätzung des Auftragswertes zusammenzurechnen. Wird der Schwellenwert überschritten, findet das Vergaberecht auf alle Lose Anwendung.
Zu Berechnung der Auftragswerte vor der Vergabe von Planungs- u. Bauleistungen nach Streichung der bisherigen Regelungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ergänzend nochmals einen Erlass mit klarstellenden Erläuterungen zur Verfügung gestellt.
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