Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Die Europäische Lieferketten-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1760 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit pp.) ist am 26.07.2024 in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie sollen Unternehmen verpflichtet werden, entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette Menschenrechte zu schützen, Umweltstandards einzuhalten und Klimaziele umzusetzen, um so nachhaltiges Wirtschaften und die globale Verantwortung zu fördern.
Die EU-Lieferkettenrichtlinie muss bis zum 26.07.2026 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Aber auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird sie erst binnen eines Zeitraums von ein bis drei weiteren Jahren auf Grundlage eines nach Beschäftigtenzahl und Höhe des weltweiten Nettojahresumsatzes abgestuften Systems von den betroffenen Unternehmen zu beachten sein.
Hierzulande wird die Umsetzung der Richtlinie auf das bereits geltende bundesdeutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) treffen, dessen Regelungsansatz und -umfang sich jedoch von der EU-Lieferkettenrichtlinie teils erheblich unterscheidet. Neben einem breiteren Geltungsbereich setzt die Lieferkettenrichtlinie wesentlich umfassendere und ambitioniertere Standards als das deutsche Gesetz.
Bereits mit der Umsetzung wird die EU-Lieferkettenrichtlinie auch Auswirkungen auf das Vergaberecht zeitigen. Denn die Mitgliedsstatten müssen dafür Sorge tragen, dass bei der EU-weiten Vergabe von öffentlichen Aufträgen seitens der Vergabestellen die Einhaltung der Richtlinienbestimmungen durch die verpflichteten Unternehmen in Form von Vergabekriterien oder Ausführungsbedingen sichergestellt werden kann.
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