Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Ab 1. Januar 2024 gelten neue EU-Auftragsschwellenwerte. Die Beträge wurden insgesamt erneut angehoben, d.h. die Pflicht zur europaweiten Vergabe von Aufträgen setzt insoweit später ein als bislang. Folgende Auftragsschwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber künftig zu beachten:
Bauaufträge:
5.538 Mio. € (bislang: 5.382 Mio. €)
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge:
221.000 € (bislang: 215.000 €)
443.000 € (bislang: 431.000 €) für Sektoren / Verteidigung u. Sicherheit
143.000 € (bislang: 140.000 €) oberste u. obere Bundesbehörden
Konzessionsvergaben (Bau- u-. Dienstleistungskonzessionen):
5.538 Mio. € (bislang: 5.382 Mio. €)
Unverändert geblieben sind die Auftragsschwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 €) bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU (1.000.000 €).
Die Pflicht zur Beachtung des EU-Vergaberechts greift nur für solche Auftragsvergaben, deren Auftragswert bestimmte Schwellenwerte übersteigt, die in der EU-Vergaberichtlinien geregelt werden. Die Höhe dieser Schwellenwerte wird von der EU-Kommission im zweijährigen Turnus geprüft und auf Basis des Government Procurement Agreement (GPA) und der dort verwendeten künstlichen Währungseinheit der sog. "Sonderziehungsrechte" festgelegt, die im Verhältnis zum Euro keinen festen Wechselkurs haben. Eventuelle Wechselkursschwankungen werden von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet und die Höhe der für das EU-Vergaberecht maßgeblichen Auftragsschwellenwerte erforderlichenfalls angepasst. Die Anpassung bedarf keiner Umsetzung in das deutsche Recht, sie gilt unmittelbar (§ 106 GWB).
Regelungsgrundlage im EU Recht:
Delegierte Verordnungen (EU) 2023/2495 bis 2023/2497 sowie 2023/2510 der Kommission v. 15.11.2021 zur Änderung der Auftragsschwellenwerte in den einzelnen Vergaberechtsrichtlinien.
Bekanntmachung der Werte im Bundesanzeiger vom 12.12.2023 (BAnz AT 12.12.2023 B1)
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