Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Am 07.07.2023 ist das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 in Kraft getreten. Mit der sog. Digitalisierungsnovelle sollen Bauleitplanverfahren gestrafft und die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren damit schneller werden. Das Gesetz enthält ferner weitere Neuerungen, die dem schnelleren Planen und Bauen dienen sollen, sowie Folgeänderungen in der BauNVO, dem EEG und dem WHG. Die Änderungen des Gesetzes im Detail:
• Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens für alle Bauleitpläne. Dieses Verfahren wird das Regelverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§°3 Abs.°2 u. § 4 Abs.°2; § 4a BauGB). Die digitale Veröffentlichung wird damit zur Regel, die analoge Auslegung der Planungsunterlagen bleibt aber erhalten, um allen Teilen der Bevölkerung eine Beteiligung zu ermöglichen (§°3 Abs.°2 S. 2 BauGB).
• Das Verfahren bei einer erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden im Falle von Änderungen in den Planungsentwürfen wird gestrafft. Bei Planänderungen sollen erneute Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen und deren Auswirkungen auf den Planentwurf eingeholt werden (§°4a Abs.°3 BauGB).
• Die Frist für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen und von bestimmten Bebauungsplänen (solche, die nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt sind), wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt (§°6 Abs.°4 S. 1 u. § 10 Abs.°2 BauGB).
• Einführung einer Wiederaufbauklausel (§°246c BauGB) zur Bewältigung von Naturkatastrophen mit erheblichen Auswirkungen auf den Gebäude- und Infrastrukturbestand. Damit soll in einem möglichen Katastrophenfall dringend benötigte Gebäude schneller (wieder)errichtet werden können. Um künftige Schäden zu vermeiden, können diese Gebäude aber z.B. auch örtlich versetzt wiederaufgebaut werden. Die Festlegung eines Wiederaufbaugebietes obliegt den Landesregierungen und erfolgt durch Rechtsverordnung.
• Unterstützung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch planungsrechtliche Erleichterungen für den Bau von Wind- und Sonnenenergie-Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§°14, 19 BauNVO) sowie für kleinere Agri-Photovoltaik-Anlagen bei landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben (§°35 Abs.°1 Nr.°9 BauGB).
• Erleichterte Erteilung von bauplanungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen für soziale Einrichtungen wie Schulen, Kitas, Einrichtungen der Jugendhilfe und soziale Beratungsstellen (§°31 Abs.°2 Nr.°1 BauGB). Die bauplanungsrechtlichen Erleichterungen für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften bis Ende 2027 verlängert und ausgeweitet (§°246 Abs.°8 ff. BauGB).
• Die Digitalisierungsnovelle führt auch zu Änderungen am Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Für den Flächenbeitragswert werden nun ausschließlich solche Flächen angerechnet, für die standardisierte Daten geografischer Informationssysteme vorliegen. Bei dem Flächenbeitragswert handelt es sich um den nach Maßgabe des WindBG für jedes Bundesland vorgegebenen prozentualen Anteil der Landesfläche zur Ausweisung von Windenergieflächen an Land. Mit dieser Änderung soll ein effektives Monitoring der Flächenausweisungen für die Windenergie an Land ermöglicht werden.
Nachtrag:
Redaktionelle Korrekturen durch Berichtigungsgesetz v. 08.08.2023
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