Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Regelung des §°13b BauGB, nach welcher Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich gelegene Flächen in einem beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung für Wohnnutzung beplanen durften, wegen Verstoß gegen EU-Recht für unanwendbar erklärt (Urt. v. 18.07.2023, 4 CN 3.22).
Der durch die Städtebaurechtsnovelle im Jahr 2017 eingeführte § 13b S. 1 BauGB regelt, dass bis Ende 2022 zur Schaffung von Flächen für Wohnungsnutzung für im planungsrechtlichen Außenbereich gelegene Flächen Bebauungspläne (B-Pläne) nach einem in § 13a BauGB geregelten beschleunigten Verfahrens aufgestellt werden dürfen, wenn die dabei beplante Grundfläche weniger als 10.000 m² beträgt und sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte damit die für solche Planungen nach Art. 3 Abs. 1 u. 5 der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie 2001/42/EG) eigentlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entbehrlich sein.
Das BVerwG hat nun aber in einem Normenkontrollverfahren gegen einen nach § 13b S. 1 BauGB aufgestellten B-Plan entschieden, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Annahmen nicht mit Art. 3 Abs. 1, 5 SUP-RL in Einklang stehen. Danach sei eine UVP grundsätzlich für alle Pläne zu verlangen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall sei, könnten die Mitgliedstaaten insbesondere für B-Pläne entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung für eine bestimmte Art von Bebauungsplänen (oder eine Kombination von beidem) gesetzgeberisch regeln. Mit der Regelung in § 13b Satz 1 BauGB habe der Gesetzgeber eine solche Artfestlegung getroffen, indem er davon ausgegangen sei, dass B-Pläne, welche den Merkmalen des § 13b S. 1 BauGB entsprechen, schon „ihrer Art nach“ keine erheblichen Umweltauswirkungen hätten. Dies sei jedoch mit den nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für solche Artfestlegungen aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar. Denn die Anwendungsvoraussetzungen für § 13b S.1 BauGB könnten tatsächlich nicht gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen bei solchen Plänen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber habe sich daher bei Schaffung der Vorschrift von einer fehlerhaften typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung leiten lassen.
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