Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Mit dem am 12.09.2023 in Kraft getretenen Fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) vom 29.08.2023 wurde die in NRW erst im Jahr 2021 in das BauGB-AG NRW aufgenommene Regelung über die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1.000 Metern zwischen Windenergieanlagen und Wohnsiedlungen wieder gestrichen.
Damit dürfen in NRW Windräder künftig wieder näher an Wohnsiedlungen heranrücken. Die Änderung wird allerdings vor allem Neuanlagen betreffen, da bei der Erneuerung älterer Windanlagen bereits bislang die Mindestabstandsregelung in der Regel keine strikte Anwendung mehr fand. Jedoch werden Windenergieanlagen in NRW auch weiterhin strengen Regularien insbesondere in Form von Lärmschutzvorschriften unterliegen, so dass solche Anlagen auch künftig in der Regel mehrere hundert Meter von Wohnbebauungen entfernt bleiben dürften. Planerisch soll in NRW der Ausbau der Windkraft außerdem künftig verstärkt durch regionale Flächenvorgaben gesteuert werden.
Mit der Streichung ist Nordrhein-Westfalen neben dem Saarland und Sachsen-Anhalt nun eines der wenigen Bundesländer, die keine landesrechtlichen Vorgaben zu pauschalen Abstandsvorgaben für Windenergieanlagen haben. In den übrigen Ländern gelten uneinheitliche Abstandsvorgaben
oder empfehlungen, die zwischen einigen Hundert bis zu 1.000 Metern rangieren.
Exkurs:
Nach Streichung der Mindestabstandsregelung für Windenergieanlagen beschränken sich die für die Ausführung des BauGB in NRW getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen nun wieder auf die Abänderung der Fristvorgabe des BauGB für Nutzungsänderungen von Hofstellen-Gebäuden im Außenbereich. Die nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit. c BauGB hierfür als Zulässigkeitsgrenze vorgegebene 7-Jahres-Frist findet in NRW keine Anwendung (§°1 BauGB-AG NRW).
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