Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat In zwei Grundsatzurteilen (Az. 10 A 2281/23 u. 10 A 1477/23) zu Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden entschieden, dass der Klimaschutz und der Ausbau erneuerbarer Energien regelmäßig Vorrang vor dem Denkmalschutz genießen. Denkmalrechtliche Genehmigungen dürfen deshalb nur bei besonderen Schutzgründen verweigert werden dürfen. Maßgeblich sei dabei der konkrete Grund für die Unterschutzstellung des Gebäudes. Grundlage der Entscheidungen ist die seit Juli 2022 geltende Regelung in § 2 EEG, die den Vorrang erneuerbarer Energien in Schutzgüterabwägungen vorschreibt.
2024-11-29 OVG NRW Solar vs. Denkmal.pdf
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